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Jagd - Kundmachung - Neumarkt - In polnischer Sprache

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Verordnung der k.u.k. Statthalterei vom 5. November 1914 - Ab sofort darf Jagd nur nach der vorherigen rechtzeitigen Benachrichtigung der Gendarmerie und Wachstellen ausgeübt werden - Dies wird verordnet, um die Missverständnisse, welche die Schüsse verursachen können, zu vermeiden - Nichteinhalten wird Auswirkungen haben - Neumarkt, 12. Dezember 1914 - Bezirkshauptmann Zukotynski

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Date

1914
place

Location

austria
create

Source

Österreichische Nationalbibliothek - Austrian National Library
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Public Domain Mark 1.0

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